Aktuelles rund um Immobilien und Verwaltung

Wichtige Informationen für Eigentümer und Bewohner

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Neuigkeiten, Entwicklungen und wichtige Hinweise rund um die Verwaltung von Immobilien. Unser Ziel ist es, Eigentümer und Bewohner regelmäßig über relevante Themen zu informieren, die den Alltag in Wohnanlagen und Mietobjekten betreffen. Hier veröffentlichen wir aktuelle Meldungen, gesetzliche Änderungen sowie praktische Hinweise für den Immobilienbereich.

Änderung bei der Biomüllabfuhr ab Mai 2025

Seit Mai 2025 gelten strengere Vorgaben für die Entsorgung von Bioabfällen. Enthält eine Biotonne mehr als drei Prozent Fremdstoffe, können Entsorgungsbetriebe die Leerung verweigern. Ziel dieser Regelung ist eine bessere Verwertung organischer Abfälle und eine höhere Qualität des gesammelten Biomaterials. Eigentümer und Bewohner sollten deshalb besonders darauf achten, welche Materialien in die Biotonne gelangen.

  • Was gehört in die Biotonne?

    Zu den zulässigen Bioabfällen zählen unter anderem Obst- und Gemüsereste, Eierschalen, Kaffee- und Teefilter, pflanzliche Speisereste sowie Gartenabfälle wie Laub, Rasenschnitt oder verwelkte Blumen. Auch verschmutzte Papiere wie Küchentücher oder Papiertüten dürfen in vielen Fällen über die Biotonne entsorgt werden. Eine sorgfältige Trennung hilft dabei, zusätzliche Kosten und Probleme bei der Abfuhr zu vermeiden.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen

Wer die Vorgaben zur Mülltrennung nicht beachtet, muss mit Konsequenzen rechnen. Neben nicht geleerten Tonnen können bei wiederholten Verstößen auch Bußgelder verhängt werden. Laut den aktuellen Informationen sind Strafen von bis zu 2.500 Euro möglich. Eine korrekte Mülltrennung schützt daher nicht nur die Umwelt, sondern vermeidet auch unnötige Zusatzkosten.

BGH zur Balkonsanierung: WEG bleibt beschlussfähig

  • Kurzfassung

    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.04.2026, Az. V ZR 102/24) hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auch dann über notwendige Balkonsanierungen beschließen darf, wenn die Teilungserklärung die Erhaltungslast oder Kostentragung einzelnen Eigentümern zuweist. Die Beschluss- und Handlungskompetenz der Gemeinschaft bleibt hiervon unberührt.

  • Bedeutung für die Praxis

    Bauteile eines Balkons, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind – insbesondere Balkonplatte, Tragkonstruktion, Abdichtung und Entwässerung – gehören regelmäßig zum zwingenden Gemeinschaftseigentum. Für deren ordnungsgemäße Erhaltung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich.

    In vielen älteren Teilungserklärungen wurde die Erhaltungslast oder Kostentragung jedoch auf die jeweiligen Wohnungseigentümer übertragen. Dies führte in der Praxis häufig zu der Annahme, die WEG sei für notwendige Balkonsanierungen nicht mehr zuständig oder dürfe hierüber keine Beschlüsse fassen.

    Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass eine solche Regelung die Beschluss- und Handlungskompetenz der WEG nicht ausschließt. Die Gemeinschaft kann und muss erforderliche Sanierungsmaßnahmen am zwingenden Gemeinschaftseigentum beschließen und durchführen. Die Frage, wer die Kosten der Maßnahme trägt, ist hiervon zu trennen und richtet sich weiterhin nach der Teilungserklärung oder den gesetzlichen Vorschriften.

KI-generiert

BGH stärkt Rechte von Wohnungseigentümern beim Einbau von Klimaanlagen

  • Kurzfassung

    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2026, Az. V ZR 162/25) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus einer Split-Klimaanlage mit Außengerät haben können. Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf einen entsprechenden Antrag nicht pauschal ablehnen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die bauliche Veränderung selbst andere Eigentümer unbillig benachteiligt.

  • Bedeutung für die Praxis

    Der Einbau einer Split-Klimaanlage mit Außengerät stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, da hierfür insbesondere die Außenfassade in Anspruch genommen und Leitungen durch die Gebäudehülle geführt werden müssen. Über solche Maßnahmen entscheidet grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft.


    Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Gemeinschaft ihre Zustimmung nicht mit dem Hinweis auf mögliche spätere Betriebsgeräusche, Kondenswasser oder Abluftwärme verweigern darf. Diese Auswirkungen entstehen erst durch den Betrieb der Klimaanlage und sind daher für die Entscheidung über die Gestattung der baulichen Veränderung grundsätzlich nicht maßgeblich.


    Entscheidend ist vielmehr, ob bereits die bauliche Veränderung selbst – beispielsweise durch das Außengerät oder die optische Veränderung der Fassade – andere Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt. Ist dies nicht der Fall, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung.


    Für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit: Anträge auf den Einbau einer Split-Klimaanlage sind künftig anhand der konkreten Auswirkungen der baulichen Veränderung zu prüfen. Maßgeblich ist, ob die bauliche Veränderung selbst andere Eigentümer unbillig benachteiligt. Eine pauschale Ablehnung allein aufgrund möglicher späterer Betriebsgeräusche oder anderer befürchteter Auswirkungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig.

KI-generiert

Die Anforderungen an Eigentümer und Bewohner ändern sich regelmäßig durch neue Vorschriften oder kommunale Regelungen. Auf dieser Seite veröffentlichen wir künftig weitere Informationen und Hinweise zu Themen rund um Immobilien, Verwaltung, Instandhaltung und aktuelle Entwicklungen. Ein regelmäßiger Blick auf unsere Neuigkeiten hilft dabei, stets auf dem aktuellen Stand zu bleiben.

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